§ 12a Abs 5 MRG , § 46a Abs 3 MRG
Wird ein in Bestandräumlichkeiten betriebenes Unternehmen unterverpachtet, ist bei Berechnung des erhöhten Hauptmietzinses vom Stichtag der Verpachtung durch den Hauptmieter und nicht von jenem der späteren Unterverpachtung durch den Pächter auszugehen.