§ 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG
1. Zum Hausrat zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen Gebrauch von Menschen dienen und üblicherweise in deren Wohnverband aufbewahrt werden.
2. Grundsätzlich entscheidet nicht der Wert, sondern der räumliche und funktionale Zusammenhang. Auch wertvolle Gegenstände, die demnach die Funktion von Hausrat aufweisen - wie zB wertvolle (Stil-)Möbelstücke, Teppiche und auch Gemälde - , sind Hausrat.