§ 1 KO, § 180 KO
Soweit mit einem anderen Staat kein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich das inländische Insolvenzverfahren auf das Inlandsvermögen (Territorialitätsprinzip). Die Ablehnung von Auslandswirkung des Inlandskonkurses entspricht der Ablehnung von Inlandswirkungen des Auslandskonkurses. Die Wirkung des inländischen Konkurses erstreckt sich daher nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners.