§ 27 ZPO, § 204 ff ZPO
§ 883 ff ABGB
Für verfahrensfremde Dritte, die einem gerichtlichen Vergleich der Prozessparteien beitreten wollen, besteht kein Anwaltszwang.
Die Erfordernisse der gewillkürten Schriftform nach dispositiven Regeln des allgemeinen Privatrechts werden auf die rein prozessualen Anforderungen an die Vollendung dieser Form bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs reduziert, wenn sich der verfahrensfremde Dritte in privatautonomer Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen solchen Schriftformerfordernissen unterwirft.