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Winkelschreiberei und Vertretung durch Mieterschutzverein

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/67RdW 2000, 92 Heft 2 v. 15.2.2000

§ 1 Winkelschreiberverordnung
§ 37 Abs 3 Z 11 MRG
§ 8 Abs 3 RAO

Eine in den Satzungen eines nicht auf Gewinn ausgerichteten Mieterschutzvereines vorgesehene - zulässige - Vertretung seiner Mitglieder vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und sonstigen Stellen ist grundsätzlich nicht als Winkelschreiberei anzusehen.

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