§ 1 Abs 1 und 2 SpaltG
Bei einer Abspaltung können auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden. Gegenstand der Spaltung können demnach auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge sein. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht auch eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind.