§ 1 DSG, § 8 DSG
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch für den Verkehr zwischen Privaten. Jeder Weitergabe von Daten muss eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und der berechtigten Interessen Dritter vorangehen, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anzusehen.