§ 21 ZPO
§ 1037 ABGB
Ein Solidarschuldner hat den ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündigung anfallenden Prozesskosten- und Verzögerungsschaden anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligt hat.