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Anteilige Tragung des Prozesskosten- und Verzögerungsschadens durch Solidarschuldner

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/50RdW 2000, 84 Heft 2 v. 15.2.2000

§ 21 ZPO
§ 1037 ABGB

Ein Solidarschuldner hat den ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündigung anfallenden Prozesskosten- und Verzögerungsschaden anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligt hat.

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