Leistungsansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger stehen den Versicherten grundsätzlich nur dann zu, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht. In einem kürzlich ergangenen Urteil hatte der OGH die Frage zu entscheiden, ob die für den Versicherungsfall der Krankheit dazu bestehende Ausnahmeregelung des§ 122 Abs 1 zweiter Satz ASVG, welche eine Leistungspflicht der Krankenkassen auch dann vorsieht, wenn die Krankheit bereits vor Beginn der Pflichtversicherung eingetreten ist, auf den Versicherungsfall der Mutterschaft analog Anwendung finden kann.