§ 1203 ABGB, § 1215 ABGB, § 1235 ABGB
Im Konkurs des Gesellschafters einer GesBR ist der Vorrang der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger vor Forderungen des Mitgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis daraus abzuleiten, dass im Liquidationsstadium analog zu§ 1235 ABGBvor Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die Schulden der Gesellschaft zu berichtigen oder sicherzustellen sind.