§ 228 ZPO
§ 35 EO
Solange der behauptete Anspruch (noch) nicht in Exekution gezogen ist, ist die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach§ 35 EOgeltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt.