§ 4 Abs 2 2. TN zum ABGB RGBl 1915/208
§ 1 BRBG, § 3 BRBG, § 4 BRBG
Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 BundesrechtsbereinigungsG (BRBG) lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber des BRBG bei der Festlegung jener vor dem 1. 1. 1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des BRBG jeweils auf die Erstfassung - “Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen.