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Kein Notgeschäftsführer bloß für die Prozessführung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/723RdW 2000, 733 Heft 12 v. 15.12.2000

§ 76 AktG
§ 76 AußStrG
§ 15a GmbHG
§ 8 ZPO

Der Notgeschäftsführer muss nicht für die gesamte Geschäftsführung bestellt werden. Sein Tätigkeitsbereich kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden.

Wenn bereits ein Prozesskurator nach§ 8 ZPObestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers.

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