§ 76 AktG
§ 76 AußStrG
§ 15a GmbHG
§ 8 ZPO
Der Notgeschäftsführer muss nicht für die gesamte Geschäftsführung bestellt werden. Sein Tätigkeitsbereich kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden.
Wenn bereits ein Prozesskurator nach§ 8 ZPObestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers.