§ 880a ABGB, § 1351 ABGB
Die Verbürgung für zukünftige Schulden wird in Lehre und Rsp soweit für zulässig erachtet, wie eine sachliche Eingrenzung vorhanden ist. Gleiches gilt im Lichte des Bestimmtheitsgebots auch für den Garantievertrag: Soweit darin jede bestimmte oder bestimmbare sachliche Begrenzung des garantierten Erfolgs fehlt, liegt ein ungültiges abstraktes Schuldverhältnis vor.