In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, ist für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages erforderlich, dass Unterhaltsleistungen zumindest in Höhe der Regelbedarfsätze geleistet werden.
Für das Jahr 2001 wurden vom Bundesministerium für Finanzen folgende monatliche Regelbedarfsätze festgesetzt: