Im Zuge der Steuerreform 2000BGBl I 1999/106wurde der sog „Auslandsbeurkundungstatbestand“ dahingehend verschärft, als neben den übrigen Voraussetzungen des§ 16 Abs 2 Z 1 GebGdie Gebührenpflicht bereits dann eintrat, wenn auch nur eine der Vertragsparteien Inländer iSd GebG war. Andererseits hat der EuGH in der Rs Sandoz1) die bisherige Bestimmung des§ 33 TP 8 Abs 4 GebGim Hinblick auf die Gebührenpflicht für nicht beurkundete Darlehen von Ausländern als gemeinschaftsrechtswidrig aufgehoben. MitBGBl I 2000/29hat der Gesetzgeber den „Auslandsbeurkundungstatbestand“ neuerlich geändert: Einerseits wurde durch eine Novellierung des§ 16 Abs 2 Z 1 GebGdie frühere Rechtslage (vor 1. 1. 2000) wiederum hergestellt. Gleichzeitig wurden aber in Reaktion auf die EuGH-Judikatur mit Wirkung ab 1. 6. 2000 die Tatbestände des§ 33 TP 8(Darlehen) und TP 19 (Kredite) GebG neu geregelt. Im Folgenden soll die ab 1. 6. 2000 geltende Rechtslage dargestellt werden.