DerVwGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis die Verschmelzung nachArt I StruktVGdarauf untersucht, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.
Im E 22.09.2000, 96/15/0207, 0208, entschied der VwGH über folgende Umgründungsmaßnahme:
Die Bf, eine GmbH, hatte den aus einer im Jahr 1989 durchgeführten Beteiligungsveräußerung stammenden Gewinn von ca 6,5 Mio S einer Übertragungsrücklage nach § 12 EStG 1988 zugeführt. In der Folge gründete sie mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 9. 1990 die S-GmbH mit einem Stammkapital von 6,501.000 S. Die Bf übernahm dabei eine Stammeinlage von 6,500.000 S und verrechnete die genannte Rücklage nach § 12 EStG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung, was vor BGBl 1996/201 möglich war. Das erste Geschäftsjahr der S-GmbH begann mit der handelsgerichtlichen Registrierung (17. 10. 1990) und endete mit dem darauf folgenden 31. 10. dieses Jahres.