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Bezeichnung des Geschäftsführers als „Schwein“ - Entlassung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/673RdW 2000, 689 Heft 11 v. 15.11.2000

§ 82 lit g Fall 1 GewO
§ 1162c ABGB

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bezeichnung des Geschäftsführers (Gf) des AG als „Schwein“ objektiv eine grobe Ehrenbeleidigung iSd§ 82 lit g Fall 1 GewOdarstellt. Bloße Erregung (über das Verhalten des Gf) gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab.

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