§ 82 lit g Fall 1 GewO
§ 1162c ABGB
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bezeichnung des Geschäftsführers (Gf) des AG als „Schwein“ objektiv eine grobe Ehrenbeleidigung iSd§ 82 lit g Fall 1 GewOdarstellt. Bloße Erregung (über das Verhalten des Gf) gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab.