§ 82a lit a GewO
Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss. Der AN kann sich jederzeit - also auch im Krankenstand - darauf berufen.Die aus der Interessenwahrungspflicht des AN abgeleitete Aufklärungspflicht erfordert lediglich, dass der AN auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht. Es besteht keine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen.