§ 68 Abs 1 ArbVG , § 105 ArbVG
§ 63 Abs 1 BR-GO
1. Selbst wenn der Zeitraum zwischen Verständigung des Betriebsrates (BR) von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung etwas mehr als 2 Monate beträgt, ist das erforderliche enge zeitliche Naheverhältnis zu bejahen, wenn der AN zu dieser Zeit seinen Urlaub verbraucht und eine Kündigung während dieser Zeit gröblich gegen die Fürsorgepflicht des AG und damit gegen den Erholungszweck des Urlaubs verstoßen würde.