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Privatisierung staatlicher Einrichtungen und Betriebsübergangs-RichtlinieAnmerkung zum Urteil des EuGH vom 14. 9. 2000, Rs C-343/98 (Collino gegen Telecom Italia)

ArbeitsrechtGert-Peter ReissnerRdW 2000/658RdW 2000, 672 Heft 11 v. 15.11.2000

In der Entscheidung „Collino“ beschäftigt sich der EuGH in zum Teil grundlegender Weise mit rechtlichen Problemen der Privatisierung bislang von Seiten des Staates besorgter Dienstleistungen. Aus der Sicht der BÜ-RL1)1) RL 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der AN beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl L 61 vom 5. 3. 1977, 26. Diese RL wurde durch das AVRAG BGBl 1993/459 ins österreichische Recht umgesetzt. Von diesem Gesetz sind jedoch Beamte (§ 1 Abs 1), Landes- und Gemeindebedienstete (§ 1 Abs 2 Z 1), Bundesbedienstete, auf die zwingende dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind (§ 1 Abs 2 Z 3), sowie Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das VBG 1948 BGBl 86 gem seinem § 1 Abs 2 sinngemäß anzuwenden ist (§ 1 Abs 2 Z 4), ausgenommen. Für diverse Privatisierungen des Bundes gibt es dienstrechtliche Bestimmungen in den AusgliederungsG; vgl die Zusammenstellung bei Marhold, Privatisierungsprobleme im Arbeitsrecht und Sozialrecht, in Achatz/Isak/Marhold, Privatisierung (1999) 84 ff. war vor allem die Frage nach dem von ihr erfassten Personenkreis offen (vgl 2.), daneben gibt es nunmehr Klarstellungen darüber, welche Rolle die Art der Herbeiführung der Übertragung spielt (vgl 3.), und schließlich nimmt der EuGH auf die im Zuge des Betriebsübergangs zu gewährleistenden Rechte der geschützten Beschäftigten Bezug (vgl 4.)2)2) Die - bestrittene - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens wurde vom EuGH mit der Begründung bejaht, dass beide beteiligten AG als „Staat“ iSd Europarechts anzusehen seien, zumal die Aktien des neuen AG allesamt in staatlicher Hand blieben; dazu Friedrich, EuGH entscheidet erstmals über die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187/EWG auf Privatisierungen, ASoK 2000, H 11..

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