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Grundbuch: Vertretung und Identifizierung der GmbH

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/654RdW 2000, 668 Heft 11 v. 15.11.2000

§ 3 FBG
§ 27 GBG
§ 89a Abs 2 NO

Der Nachweis der Vertretungsmacht einer Person, die für eine GmbH als Pfandnehmerin den Pfandbestellungsvertrag unterschrieben hat, kann auch auf die Weise erfolgen, dass der Notar als Ergebnis seiner Einsichtnahme in das Firmenbuch deren Vertretungsmacht bestätigt.

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