§ 3 FBG
§ 27 GBG
§ 89a Abs 2 NO
Der Nachweis der Vertretungsmacht einer Person, die für eine GmbH als Pfandnehmerin den Pfandbestellungsvertrag unterschrieben hat, kann auch auf die Weise erfolgen, dass der Notar als Ergebnis seiner Einsichtnahme in das Firmenbuch deren Vertretungsmacht bestätigt.