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Ausgleichszahlungen bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/647RdW 2000, 662 Heft 11 v. 15.11.2000

§ 81 ff EheG

Nach stRsp sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, gem§ 81 EheGin Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen.

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