Die Übertragung von Vermögensteilen jeglicher Art (nicht nur Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG) durch den 100%igen Kommanditisten einer GmbH & Co KG auf diese auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage stellt dem Grunde nach einen Anwendungsfall des Art IV UmgrStG dar, da das Gesellschafterrecht des Kommanditisten zwar nicht mehr prozentuell, aber inhaltlich erweitert wird. Es liegt insoweit eine logische Vergleichbarkeit zur Einbringung des Alleingesellschafters in seine Gesellschaft nach Art III UmgrStG vor, bei der die Erweiterung der 100%igen Beteiligung als neuer Anteil fingiert wird. Die Tatsache, dass jegliches Vermögen übertragbar ist, findet dadurch ihre Rechtfertigung, dass jeder Zusammenschluss im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Personengesellschaft umgründungssteuerrechtlich als Neugründung zu verstehen ist, bei der die bestehende Personengesellschaft (bzw ihre Gesellschafter) den Betrieb als begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG überträgt (bzw übertragen) und daher die Vermögenseinlage einer anderen Person (sei es ein künftiger oder ein bestehender Gesellschafter) nicht auf begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG beschränkt ist.