Art I, II und III UmgrStG
Das BMF teilt mit, dass es mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen noch nicht befasst war. In einem konkreten Fall hat das Firmenbuchgericht in Wien einer beabsichtigten Hereinverschmelzung einer deutschen Kapitalgesellschaft auf eine österreichische übernehmende Kapitalgesellschaft keine Zustimmung erteilt, sodass sich keine steuerliche Frage gestellt hat.