§ 20 KStG
Nach § 20 KStG 1988 führt eine nicht unter Art II UmgrStG fallende Umwandlung rückwirkend auf den festgelegten Umwandlungsstichtag zur Liquidationsbesteuerung iSd § 19 KStG 1988. Nach § 20 Abs 3 KStG 1988 hat der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit den steuerlichen Liquidationswerten zu übernehmen und fortzuführen und sind ihm die Einkünfte aus dem übernommenen Vermögen mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages zuzurechnen. Daraus folgt, dass der Besteuerungstatbestand aufgrund der Liquidation auf Gesellschafterebene mit diesem Folgetag als verwirklicht gilt.