§ 6 EStG, § 16 EStG
Die Herausgabe einzelner Wirtschaftsgüter durch den Erben des Betriebes an den Vermächtnisnehmer oder die Begleichung der Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten durch die Hingabe einzelner Wirtschaftsgüter ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt zu bewerten ist. Der Entnahmegewinn ist dem Erben zuzurechnen (VwGH 05.08.1993, 88/14/0060). Der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte hat die unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des § 6 Z 5 bzw § 16 Abs 1 Z 8 EStG anzusetzen.