§ 4 Abs 2 EStG
Eine bloß einheitliche Bilanzierung für zwei nebeneinander personen- und beteiligungsgleich bestehende Personenhandelsgesellschaften begründen außerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung der beiden keine zusätzliche Mitunternehmerschaft. Es kann demgemäß höchstens eine unrichtige Bilanzierungsform vorliegen, die handelsrechtlich zu trennen und einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung zu einer richtigen Darstellung führen muss. Stellt somit die Einheitsbilanz nicht den Ausfluss eines seinerzeitigen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses als Innengesellschaft dar, können die Zerlegung des Rechenwerkes und die getrennte Bilanzierung bei den beiden Gesellschaften nicht als Auflösung oder Realteilung einer Mitunternehmerschaft gewertet werden. Die Zuordnung der Aktiva und Passiva und des Eigenkapitals zu den Personenhandelsgesellschaften wird in erster Linie nach objektiven Grundsätzen zu erfolgen haben.