§ 2 Abs 2 Z 5 lit b KGG, § 41 KGG
§ 12 Abs 9 AlVG 1)
1. Die bloße Eintragung im Firmenbuch als geschäftsführende (gf) Gesellschafterin stellt keinen Hinweis dar, welche Tätigkeit tatsächlich entfaltet worden ist.
2. Selbst wenn 11,1 % des aliquoten Anteils der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin (Gf) am Umsatz die Geringfügigkeitsgrenze des§ 41 KGGübersteigen, führt dies zu keinem Verlust des Karenzgeldes. Nachdem der Gesetzgeber das Karenzurlaubsgeld ursprünglich als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgestaltet hat, sind zwar die Bestimmungen des AlVG mit gleichem Inhalt im KGG gleich auszulegen. Wie der VwGH jedoch zum Umsatz einer Gesellschaft ausgeführt hat, bedeutet die Anknüpfung des§ 12 Abs 9 AlVGam Umsatzsteuerbescheid, dass der Leistungsbezieher Adressat des Umsatzsteuerbescheides sein muss. Die Umsätze einer GesmbH dürfen daher nicht für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Gf bzw einem Gesellschafter zugerechnet werden. Daher kommt dem im Umsatzsteuerbescheid einer GesmbH ausgewiesenen Umsatz bei der Prüfung des Karenzgeldanspruches des Gf keine Bedeutung zu.