§ 1437 ABGB
Judikat 33
Wurden vorgeschossene und erst zu verdienende Beträge bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung geleistet (zB Provisionsaconti, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollen), kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung. Die Rückzahlung des Überbezuges kann nicht unter Hinweis auf einen „gutgläubigen“ Verbrauch verweigert werden.