§ 16 AngG
Judikat 33
1. Eine Regelung im Kollektivvertrag, wonach der Sonderzahlungsanspruch in „Rumpfjahren“ (Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig.
2. Dem AN muss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsregelung klar sein, dass ihm der während des Jahres bei Fälligkeit für das gesamte Jahr gezahlte Betrag im vollen Umfang unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich das ganze Jahr dauert und dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückverrechnung stattfinden wird. Ein gutgläubiger Verbrauch der bei Fälligkeit ausgezahlten Beträge kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.