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Alternative Kündigungstermine

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/583RdW 2000, 603 Heft 10 v. 15.10.2000

§ 560 ZPO, § 562 ZPO

Wurde in die gerichtliche Aufkündigung ein alternativer Kündigungstermin aufgenommen, dessen Wirksamkeit durch einen bestimmten Zustellzeitpunkt bedingt ist, so ist keiner der alternativen Kündigungstermine wirksam. Eine solche Aufkündigung kann zufolge der generellen Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach§ 562 Abs 1 ZPOinsgesamt keine materiellrechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten.

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