§ 560 ZPO, § 562 ZPO
Wurde in die gerichtliche Aufkündigung ein alternativer Kündigungstermin aufgenommen, dessen Wirksamkeit durch einen bestimmten Zustellzeitpunkt bedingt ist, so ist keiner der alternativen Kündigungstermine wirksam. Eine solche Aufkündigung kann zufolge der generellen Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach§ 562 Abs 1 ZPOinsgesamt keine materiellrechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten.