§ 2 Abs 3 MRG
Für die Beurteilung einer Umgehungsabsicht iSd§ 2 Abs 3 MRGin Zusammenhang mit einer „Sanierungshauptmiete“ sind vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich. Je deutlicher der Rückfluss an den Hauseigentümer ist und je stärker dieser eine als Hauptmieter auftretende Gesellschaft beherrscht, umso eher ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen.