§ 1409 ABGB, § 1489 ABGB
Für die Beurteilung eines Unternehmensübergangs iSd§ 1409 ABGBkommt es auf den Gesamtzusammenhang der übernommenen Unternehmenselemente an. Übernimmt der Erwerber das für ein Bauunternehmen notwendige Sachsubstrat (Liegenschaft, Maschinen) und die erforderlichen Arbeitskräfte und führt er darüber hinaus das Unternehmen am selben Standort weiter, so haftet er den Gläubigern des Veräußerers nach Maßgabe des§ 1409 ABGB.