§ 879 Abs 3 ABGB
§ 266 ZPO
Der Haftungsausschluss von Banken für technischen Missbrauch von Bankomatkarten, im Gegensatz zum Haftungsausschluss für Missbrauch wegen Verlustes, ist gem§ 879 Abs 3 ABGBnichtig.
Sofern der richtige PIN-Code verwendet wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Nutzung der Karte durch den Karteninhaber selbst oder für eine Verletzung von dessen Geheimhaltungspflicht. Der Anscheinsbeweis kann aber durch den Karteninhaber dadurch erschüttert werden, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs beweist.