§ 364 Abs 2 ABGB
Der Erwerber einer Liegenschaft muss eine gesundheitsschädliche Immission nur dann als ortsüblich dulden, wenn er die Liegenschaft in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit der von der Nachbarliegenschaft ausgehenden Immissionen erwirbt. Dabei ist darauf abzustellen, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit erkennbar war.