§ 2 ALöschG
§ 215 AktG
§ 1 bis 9 AußStrG
Da die firmenbuchrechtliche Position der Gesellschafter durch die Vermeidung der Liquidation und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses nicht berührt wird, ist deren Rekurslegitimation zu verneinen.
Mit der Löschung der GmbH im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie die Auflösung der Gesellschaft verbunden. Die Liquidation ist ohne Fortsetzungsmöglichkeit der Gesellschaft zwingend durchzuführen. Der Wiedereintritt in das Geschäftsleben ist nur durch Neugründung möglich.