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Kapitalerhaltung bei Umwandlung in eine KEG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 592 Heft 9 v. 15.9.1999

§ 226 ff AktG
§ 81 GmbHG, § 82 GmbHG
§ 5 UmwG

Bei der Umwandlung einer GmbH in eine KG muss aus Gründen der Kapitalerhaltung die Kommanditeinlage mindestens der Stammeinlage an der umzuwandelnden GmbH entsprechen. Die Tatsache, dass auch die Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 226 ff AktG anwendbar sind, ändert daran nichts (Bestätigung von OGH 6 Ob 335/97a, vgl RdW 1998, 384).

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