§ 1111 ABGB, § 1313a ABGB
§ 40 ff ZPO
Vorprozessuale Kosten (hier: Beweissicherungs- und Anwaltskosten) können mit selbständiger Klage nur dann geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde. Mangels Wegfalls der Akzessorietät zu einem klagbaren Hauptanspruch steht der Geltendmachung vorprozessualer Kosten das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.