vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung des Mieters für den beauftragten Bauunternehmer

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 588 Heft 9 v. 15.9.1999

§ 1111 ABGB, § 1313a ABGB
§ 40 ff ZPO

Vorprozessuale Kosten (hier: Beweissicherungs- und Anwaltskosten) können mit selbständiger Klage nur dann geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde. Mangels Wegfalls der Akzessorietät zu einem klagbaren Hauptanspruch steht der Geltendmachung vorprozessualer Kosten das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!