§ 1041 ABGB
Zahlt der nicht verständigte Zessus nach Zession dennoch auf das Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank diese Beträge zur Debetminderung heran, so steht dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zu.
§ 1041 ABGB
Zahlt der nicht verständigte Zessus nach Zession dennoch auf das Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank diese Beträge zur Debetminderung heran, so steht dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zu.