Das Behinderteneinstellungsgesetz1) beschränkt in§ 2 Abs 1 den Personenkreis der begünstigt Behinderten auf österreichische Staatsbürger, Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und EWR-Staatsbürger. Hinsichtlich der Einbeziehung sonstiger Staatsangehöriger wird in Abs 4 leg cit auf allfällige „Vereinbarungen mit ihren Heimatstaaten“ verwiesen. Daraus folgt zumindest auf den ersten Blick, dass das Behinderteneinstellungsgesetz nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, welche nicht eine dieser Voraussetzungen erfüllen. Im Folgenden soll zuerst untersucht werden, ob dies gerechtfertigt ist oder nicht. Anschließend soll noch der Frage nachgegangen werden, ob Österreich auch verpflichtet ist, vergleichbare Behindertenfeststellungen ausländischer Behörden anzuerkennen.