§ 1 UWG, § 9a UWG
Da in Österreich ein Markt für Teilnehmerverträge an Mobilfunknetzen ohne Verkauf dazugehöriger Handys nicht besteht und auch an Handys ohne Teilnehmerverträge kaum Einzelinteresse besteht, ist im Angebot eines Handys für 40 S bei gleichzeitigem Vertragsschluss von gewisser Mindestdauer mit einem bestimmten Netzbetreiber kein Verstoß gegen das Zugabenverbot des § 9a UWG zu sehen.