§ 25 GmbHG, § 39 GmbHG
Wenn in einer Zweimann-GmbH beide Gesellschafter selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind, kann jeder aufgrund eigenen Entschlusses namens der GmbH gegen den anderen Ersatzansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten erheben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, gegen den Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen, ist gemäß § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen.