§ 1002 ff ABGB
Wer offenkundig „im Namen eines bestimmten Unternehmens“ handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger, wenn dem anderen Teil das Handeln im fremden Namen aus den Umständen erkennbar ist.
§ 1002 ff ABGB
Wer offenkundig „im Namen eines bestimmten Unternehmens“ handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger, wenn dem anderen Teil das Handeln im fremden Namen aus den Umständen erkennbar ist.