§ 175 ASVG, § 333 ASVG
§ 1 f KFG, § 59 KFG
Besteht für das den Arbeitsunfall verursachende Verkehrsmittel keine erhöhte Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, so sind die Voraussetzungen für den Entfall des Haftungsprivilegs gem § 333 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.