Art 119 EVG
§ 12 Abs 6 GKG
1. Die Anwendung des § 12 Abs 6 GKG widerspricht offenkundig dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, daß die Norm für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren nicht (mehr) präjudiziell ist, dieses daher einzustellen ist.
Art 119 EVG
§ 12 Abs 6 GKG
1. Die Anwendung des § 12 Abs 6 GKG widerspricht offenkundig dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, daß die Norm für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren nicht (mehr) präjudiziell ist, dieses daher einzustellen ist.