Im betrieblichen Disziplinarrecht bestehen nach wie vor zahlreiche Unklarheiten, die die Vermutung nahe legen, dass auch in Grundsatzfragen noch immer große Unsicherheit herrscht. Die neue oberstgerichtliche Entscheidung vom 24.02.1999, 9 Ob A 1/99 h 1), bietet dafür ein beredtes Zeugnis: Sie versucht, unvereinbare Positionen miteinander zu verschmelzen.