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§ 364a

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 467 Heft 7 v. 15.7.1999

§ 7 ABGB, § 364a ABGB

Die analoge Anwendung des in § 364a verankerten Tatbestandes darf am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen. § 364a setzt einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus; die faktische Unmöglichkeit der Störungsabwehr oder das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften reichen nicht aus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren iSd § 364a gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer „Anlage“ dar.

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